Steuertipp für KMU's (klein- und mittelständische Unternehmen)
Der wöchentliche Steuertipp
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Stuwerstraße 27b/3/12, 1020 Wien Austria / Österreich
Steuern sind für jeden Unternehmer ein Thema. Egal, ob Kleinstunternehmer, Einzelunternehmer, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft:
Steuern treffen alle KMU's (kleine und mittlelgroße Firmen).
Als besonderen Service bietet Ihnen druckConsult.com daher auf dieser Seite den wöchentlichen Steuertipp. Dieser wird uns von der renommierten Steuerberatungskanzlei Mag. Harald Heinzl zur Verfügung gestellt.
Außerdem bietet Ihnen die Kanzlei auf Wunsch einen sogenannten "Steuer-Check" an. Dieser dient dazu, Ihre derzeitige Steuerlast zu minimieren. Dieser umfassende Check ist für Sie ohne Risiko! Sie bezahlen nur dann etwas, wenn man Ihnen zu einer tatsächlichen Steuerersparnis verhilft!
Steuer-Check
Steuerberater Heinzl in Wien

Die Kanzlei in 1020 Wien bietet klassische Steuerberatung und Betriebsberatung. Außerdem bietet die Kanzlei eine Gutschein-Aktion für Jungunternehmer.
Ist man im Ausland tätig und möchte man der österreichischen Finanzverwaltung entkommen, dann muss man den österreichischen Wohnsitz aufgeben. Man kann bspw. die Wohnung fremdüblich vermieten. Diese Steuersparmöglichkeit ist auch bei Sportlern und bei Künstlern sehr beliebt. Die polizeiliche Abmeldung alleine reicht jedenfalls nicht aus.
Steuerbefreiung Auslandsmontage
Eine wichtige Steuerbefreiung betrifft die Auslandsmontage (3 Voraussetzungen: Entsendung von einem österreichischen Betrieb, begünstigte Auslandstätigkeit wie Anlagenerrichtung etc., Auslandstätigkeit muss ununterbrochen länger als einen Monat dauern). Es kann zu einer legalen „Doppel-Nichtbesteuerung“ kommen, wenn man länger als einen Monat im Ausland tätig wird und das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen eine Besteuerung im Tätigkeitsstaat verhindert. Das wird oft dann der Fall sein, wenn sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage an der Baustelle aufhält und die Baustelle die Frist für die Begründung einer Betriebsstätte (in der Regel 12 Monate) nicht überschreitet.
Doppelbesteuerungsabkommen
Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), dass entweder dem Wohnsitz- oder dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zuweist, dann ist man in beiden Staaten steuerpflichtig und bezahlt doppelt Steuern. Mit Deutschland, Italien, Liechtenstein und der Schweiz hat Österreich vereinbart, dass Grenzpendler immer im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Derzeit existieren ca. 60 DBA, mit vielen Staaten von Latein- und Mittelamerika gibt es aber kein Abkommen. In diesem Fall muss man einen Antrag nach § 48 BAO stellen, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Nach derzeitiger Verwaltungspraxis wird die Steuerfreistellung anerkannt, wenn die ausländische Steuerbelastung die Schwelle von 15 % überschreitet.
Lohnnebenkosten
Der Kommunalsteuer von 3 % entkommt man nur, wenn die Arbeitslöhne einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Anders sieht es beim Dienstgeberbeitrag (DB) von 4,5 % und beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) in Abhängigkeit vom Bundesland ca. 0,4 % aus. Auch bei einer Entsendung ins Ausland fallen die beiden letzten Abgaben an. Es gibt jedoch folgende Ausnahmen: Das Dienstverhältnis wurde ausschließlich für die Auslandstätigkeit eingegangen, für das Dienstverhältnis ist ausländisches Arbeitsrecht anzuwenden bzw. es wird im Ausland ansässiges Personal im Ausland eingesetzt.
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